Tz. 230

Gem. § 274a Nr. 1 HGB n. F. sind kleine Kapitalgesellschaften befreit von der Erläuterung von sonstigen Vermögensgegenständen größeren Umfangs, die erst nach dem Abschlussstichtag entstehen. Gem. § 274a Nr. 2 n. F. HGB sind kleine Kapitalgesellschaften befreit von der Erläuterung von Verbindlichkeiten größeren Umfangs, die erst nach dem Abschlussstichtag entstehen. Gem. § 274a Nr. 3 HGB n. F. muss ein Disagio weder gesondert ausgewiesen noch im Anhang angegeben werden. Gem. § 274a Nr. 4 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften von der Ermittlung und daher auch vom Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern befreit. Umstritten ist allerdings, ob passive latente Steuern Schuldcharakter haben und zu einer Rückstellung zwingen. Der Schuldcharakter passiver latenter Steuern ist abzulehnen.[333]

[333] Ausführlich Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 274 HGB Rn. 13; Pöschke, NZG 2012, 646 ff.

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