a) Besonderheiten für Kleinstkapitalgesellschaften

 

Tz. 219

Weil Kleinstkapitalgesellschaften als kleine Kapitalgesellschaften gelten (§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB), können sie grundsätzlich alle Befreiungen bzw. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen. Dazu kommen die folgenden zusätzlichen Erleichterungen und Befreiungen:

b) Größenmerkmale

 

Tz. 220

Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt nur vor, wenn zwei der drei Merkmale nicht überschritten sind:

  • Bilanzsumme von 350.000 EUR
  • Umsatzerlöse von 700.000 EUR
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 10
 

Tz. 221

Zu Zweifelsfragen bei der Ermittlung von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl kann auf die Kommentierung von § 267 HGB verwiesen werden. § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB besagt klar, dass es sich bei Kleinstkapitalgesellschaften um kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB handelt. Praktisch bedeutsam dürfte das einem Drittvergleich standhaltende Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers sein. Ist es zu hoch, wird ein vermeintlicher Aufwand gebucht, statt einen höheren Jahresgewinn in der Bilanz auszuweisen. Diese verdeckte Gewinnausschüttung erhöht die Bilanzsumme und kann ggf. zum Überschreiten des Schwellenwertes führen.

 

Tz. 222

Aus dem Verweis in § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB auf § 267 Abs. 46 HGB ergibt sich auch die Anwendung von § 267 Abs. 4a HGB. Das bedeutet, dass ein nicht durch Eigenkapital abgedeckter Fehlbetrag in Abzug zu bringen ist.

 

Tz. 223

§ 267a Abs. 3 HGB schließt die Anwendung der Regeln zugunsten von Kleinstkapitalgesellschaften aus, wenn Zweck der Unternehmen allein im Halten einer Beteiligung liegt. Nr. 1, 2 haben deklaratorischen Charakter, weil § 19d InvG, § 8 Abs. 1, Abs. 2 UBGG, § 38 Abs. 1 KAGG die Einordnung der Investmentgesellschaft bzw. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft ausschließen. Hinzu kommen in § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB sonstige Gesells...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge