a) Überblick

 

Tz. 226

§ 274a HGB regelt Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und solche gem. § 264a HGB bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Vorschrift fügt sich in die vielfältigen Erleichterungen zugunsten von kleinen Kapitalgesellschaften. Jedoch geht mit ihr ein hinnehmbares Informationsdefizit einher. § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG verweist nicht auf § 274a HGB, sodass die in der Hauptversammlung vorgelegte Bilanz nicht um die in § 274a HGB genannten Elemente erweitert werden muss.[330] Die Inanspruchnahme von § 274a HGB ist dem Stetigkeitsgebot unterworfen.[331]

[330] ADS, § 274a HGB Rn. 4; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 274a HGB Rn. 3.
[331] ADS, § 274a HGB Rn. 5; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 274a HGB Rn. 3.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 227

Die Vorschrift setzt die Mittelstandsrichtlinie 90/604/EWG um, welche Art. 44 der 4. EG-Richtlinie erweitert hatte. Durch das BilMoG ist § 274a Nr. 5 HGB a. F. = Nr. 4 n. F. eingeführt worden. Durch das BilRUG wurde § 274a Nr. 1 HGB a. F. gestrichen, weil das Anlagengitter nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden darf (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.).

c) Geltungsbereich

 

Tz. 228

Die Vorschrift gilt für alle Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264 HGB (AG, GmbH, KGaA, SE mit Inlandssitz), für alle Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB sowie über den Verweis von § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB für alle Genossenschaften.[332]

[332] Reiner, in: MüKo-HGB, § 274a HGB Rn. 2.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 229

§ 274a HGB steht nicht im Brennpunkt der bilanzrechtlichen Diskussion. Durch das BilMoG ist die Befreiung von der Steuerabgrenzung zugunsten kleiner Kapitalgesellschaften eingeführt worden. Hier ist im Auge zu behalten, inwieweit sich Handels- und Steuerbilanz auseinanderentwickeln und ob kleine Kapitalgesellschaften auch ohne den entsprechenden Ausweis von Steuerlatenzen zu sachlich richtigen Bilanzierungsergebnissen gelangen. Das mag bezweifelt werden im Hinblick darauf, inwieweit statt einer passiven Steuerlatenz eine Rückstellung anzusetzen ist.

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