a) Überblick

 

Tz. 125

KapCo-Gesellschaften im Sinne von § 264a HGB sind nach wie vor Personengesellschaften. Durch die alleinige persönlich unbegrenzte Haftung einer Kapitalgesellschaft entsprechen sie i.E. einer Kapitalgesellschaft und unterliegen daher den detaillierten Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungspflichten von Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, alle Modifikationen in einer Vorschrift zu erfassen.[201] Das Alternativmodell sieht vor, gesondert jede einzelne Vorschrift um einen Absatz für die Gesellschaften im Sinne des § 264a zu ergänzen.[202] Praktische Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

[201] BT-Drucks., 14/1806, 20.
[202] Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 1; Reiner, in: MüKo-HGB, §§ 264a–c Rn. 12.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 126

Es kann auf die Ausführungen bei § 264a HGB verwiesen werden (vgl. Tz. 93).

c) Geltungsbereich

 

Tz. 127

§ 264c HGB knüpft an § 264a HGB an, sodass auf den dort genannten Geltungsbereich verwiesen werden kann (vgl. Tz. 94).

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 128

Kernproblem der Anwendung von Sonderregeln für Kapitalgesellschaften auf bestimmte Personengesellschaften wird es sein, ob diese überhaupt sinnvoll angewendet werden können. Die Probleme treten dadurch auf, dass eine Kapitalgesellschaft als juristische Person eigenes Vermögen hat und das Vermögen nach einer Ausschüttung dem Gesellschafter endgültig zugeordnet ist. Auch eine Personengesellschaft als teilrechtsfähige Gesamthand hat eigenes Vermögen, jedoch wird für den Passivausweis auf das Modell der Gesellschafterkonten zurückgegriffen.

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