aa) Verfolgung

 

Tz. 145

Die Taten werden gem. § 333 Abs. 3 HGB nur auf Antrag der KapGes (§§ 77 ff. StGB) verfolgt, ohne ihn besteht ein Verfahrenshindernis (absolutes Antragsdelikt). Liegt ein Strafantrag vor, besteht Verfolgungszwang, da die Vorschrift nicht zu den Privatklagedelikten (§ 374 StPO) gehört. Das Antragsrecht wird durch das vertretungsberechtigte Organ ausgeübt.[206] Der Antrag muss bei Gericht oder Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden (§ 158 Abs. 2 StPO). Die Frist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB) und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das zuständige Organ von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei Gesamtvertretung ist Kenntnis aller Organmitglieder erforderlich.[207] Die Zurücknahme des Strafantrags kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden (§ 77d StGB), diese ist nicht widerrufbar und mit einem Kostenrisiko verbunden (§ 470 StPO).

 

Tz. 146

Zur Zuständigkeit vgl. Tz. 71 zu § 331 HGB.

[206] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 63 ff.
[207] Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, § 77b StGB Rn. 4.

bb) Konkurrenzen

 

Tz. 147

Allgemein zum Begriff und den Rechtsfolgen von Tateinheit i. S. d. § 52 StGB und Tatmehrheit vgl. Tz. 72 zu § 331 HGB. Bei Offenbarung eines Geheimnisses (§ 333 Abs. 1 HGB) gegenüber verschiedenen Personen besteht nur dann Tateinheit, wenn sie durch eine Handlung erfolgt, ansonsten liegt Tatmehrheit vor. Das unbefugte Offenbaren und das unbefugte Verwerten (§ 333 Abs. 2 Satz 2 HGB) können bei teilweiser Identität ebenfalls in Tateinheit stehen, allerdings geht § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB vor, wenn sich das Verwerten auf das Offenbaren gegen Entgelt beschränkt.[208] § 333 HGB verdrängt § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AktG, § 151 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GenG, § 19 Abs. 1, 2 PublG, § 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UmwG sowie §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, 204 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz, sofern es um die gleichen Tatsachen und gesetzlichen Prüfungen geht. Tateinheit kann mit § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen), § 44 Abs. 1 BDSG (Offenbarung personenbezogener Daten), § 38 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 lit. c) WpHG (strafbarer Insiderhandel), § 246 StGB (Unterschlagung) und § 266 StGB (Untreue) bestehen.[209]

[208] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 28.
[209] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 60 ff.

cc) Rechtsfolgen

 

Tz. 148

Ein Verstoß gegen § 333 Abs. 1 HGB wird beim Täter (vgl. Tz. 123) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bestraft. Der Strafrahmen ist im Vergleich zu § 17 UWG moderat, entspricht jedoch dem des § 203 StGB. Für das Verwerten sieht § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Ebenso § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB für das qualifizierte Offenbaren, welches nur bei dem Täter oder Teilnehmer greift, bei dem die Voraussetzungen in eigener Person vorliegen (§ 28 Abs. 2 StGB). Beim Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) kommt zudem § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, der Strafrahmen ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB einfach bzw. im Fall des § 27 StGB nach zutreffender Ansicht zweifach (vgl. Tz. 78 zu § 331 HGB) zu mildern, auf Freiheitsstrafe bis zu neun Monate bzw. sechs Monaten und drei Wochen (im Fall des § 333 Abs. 2 HGB auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und einem Monat). Ansonsten gelten die Ausführungen zur Strafzumessung bei § 331 HGB (vgl. Tz. 79) entsprechend.

 

Tz. 149

Darüber hinaus kommt als Maßregel die Erteilung eines Berufsverbots gem. § 70 StGB für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren in Betracht (vgl. Tz. 81 zu § 331 HGB). Daneben können auch berufsrechtliche Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer treten (vgl. Tz. 113 zu § 332 HGB). Ist durch die Tat ein Vermögensvorteil erlangt worden, etwa beim Handeln gegen Entgelt gem. § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB, kommt die Anordnung des Verfalls (künftig: Einziehung von Taterträgen, vgl. Tz. 83) gem. §§ 73 ff. StGB in Betracht. Dazu und zur Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG vgl. Tz. 114 zu § 332 HGB.

 

Tz. 150

Zivilrechtlich kann das Unternehmen gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB Schadenersatz verlangen, ferner kommt § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 333 HGB (Schutzgesetz) als Anspruchsgrundlage in Betracht.

dd) Verjährung

 

Tz. 151

Eine Straftat nach § 333 Abs. 1 HGB verjährt bereits in drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), die Tat nach § 333 Abs. 2 HGB in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung beginnt gem. § 78a StGB mit der Beendigung der unrechtserheblichen Gesamttätigkeit. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 89) entsprechend. Zusätzlich ist allerdings die Strafantragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB zu beachten (vgl. Tz. 145).

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