Tz. 184
§ 334 Abs. 1 Nr. 6 HGB bewehrt Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (Formblatt-Verordnungen), soweit diese auf § 334 HGB verweisen. Die Rückverweisungstechnik sorgt für eine bessere Überschaubarkeit von Blanketttatbeständen (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Delegation von Kompetenzen auf den Verordnungsgeber erscheint hier auch im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung durch den parlamentarischen Gesetzgeber ausreichend festgelegt werden müssen, als unproblematisch.[227] Betroffen sind vor allem Kreditinstitute, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen (vgl. etwa § 38 RechKredV), wobei insoweit die §§ 341m Abs. 1 Nr. 6, 341n Abs. 1 Nr. 6 HGB zur Anwendung kommen, aber auch Krankenhäuser (§ 10 KHBV), Verkehrsunternehmen (§ 2a JAbschlVUV) und die Wohnungswirtschaft (§ 2b JAbschlWUV).
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