aa) Verfolgung

 

Tz. 108

§ 332 HGB ist ein Offizialdelikt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt von Amts wegen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Zur gerichtlichen Zuständigkeit vgl. Tz. 71.

bb) Konkurrenzen

 

Tz. 109

Allgemein zum Begriff und den Rechtsfolgen von Tateinheit i. S. d. § 52 StGB und Tatmehrheit vgl. Tz. 72 ff. zu § 331 HGB.

 

Tz. 110

Ein einzelner Prüfbericht mit mehreren unrichtigen Darstellungen (§ 332 Abs. 1 Var. 1 HGB) und verschwiegenen Umständen (§ 332 Abs. 1 Var. 2 HGB) bildet nur eine Tat. Dies gilt auch im Verhältnis zum inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 331 Abs. 1 Var. 3 HGB), der sich auf einen unrichtigen oder unvollständigen Prüfungsbericht bezieht.[165]

 

Tz. 111

§ 332 HGB kann auch mit anderen Strafgesetzen in Tateinheit stehen, z. B. zum Betrug gem. § 263 StGB, Subventionsbetrug gem. § 264 StGB oder Kreditbetrug gem. § 264a StGB (vgl. Tz. 75 zu § 331 HGB), meist jedoch in Form der Beihilfe gem. § 27 StGB, wenn der Täter weiß, dass der testierte Jahresabschluss der Erlangung eines entsprechenden Vorteils dient.[166] Tateinheit besteht auch zu den im Insolvenzfall relevanten §§ 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. a)283b Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StGB i. V. m. § 27 StGB (insoweit aufgrund z. T. unterschiedlicher Schutzrichtungen kein Fall der Konsumtion). Gesetzeskonkurrenz besteht jedoch zu § 331 HGB i. V. m. § 27 StGB. Die § 403 AktG, § 150 GenG, § 18 PublG und § 314 UmwG treten ebenfalls hinter § 332 HGB zurück, sofern es um die gleichen Berichte geht; ansonsten liegt Tatmehrheit vor.

[165] Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 332 HGB Rn. 50; Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 50; a. A. Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 332 HGB Rn. 81 (Tatmehrheit).
[166] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 52.

cc) Rechtsfolgen

 

Tz. 112

Ein Verstoß gegen § 332 Abs. 1 HGB wird beim Täter (vgl. Tz. 96 f.) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bestraft, im Fall von § 332 Abs. 2 HGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Die Qualifikation des § 332 Abs. 2 HGB greift nur bei dem Täter oder Teilnehmer, bei dem die Voraussetzungen in eigener Person vorliegen (§ 28 Abs. 2 StGB). Beim Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe, vgl. Tz. 98) kommt zudem § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB zu mildern, d. h. im Falle der Anstiftung zu § 332 Abs. 1 HGB auf zwei Jahre und drei Monate (bzw. bei § 332 Abs. 2 HGB auf drei Jahre und neun Monate), im Falle der Beihilfe (wegen § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) nach zutreffender Auffassung zweifach (vgl. Tz. 78) auf ein Jahr und acht Monate (bzw. zwei Jahre und neun Monate). Ansonsten gelten die Ausführungen zur Strafzumessung bei § 331 HGB (vgl. Tz. 79) entsprechend.

 

Tz. 113

Darüber hinaus kommt als Maßregel die Erteilung eines Berufsverbots gem. § 70 StGB für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren in Betracht, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (zu den relativ hohen Hürden vgl. Tz. 81 zu § 331 HGB). Daneben können auch berufsrechtliche Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer treten. § 68 WPO sieht Geldbußen bis zu 500.000 EUR (Abs. 1 Nr. 1), das Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (Abs. 1 Nr. 2), ein Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (Abs. 1 Nr. 3) oder Ausschließung aus dem Beruf (Abs. 1 Nr. 4) vor. Die strafgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen sind im berufsgerichtlichen Verfahren z. T. bindend (§ 83 WPO).

 

Tz. 114

Ist durch die Tat ein Vermögensvorteil erlangt worden, etwa beim Handeln gegen Entgelt gem. § 332 Abs. 2 HGB, kommt die Anordnung des Verfalls gem. §§ 73 ff. StGB (künftig: Einziehung von Taterträgen, vgl. Tz. 83) in Betracht. Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen, z. B. das geprüfte Unternehmen oder die Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft, gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt, kann sich die Anordnung des Verfalls auch gegen diesen richten. Im Einzelnen, auch zur Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB, vgl. Tz. 83 f. Wurde die Tat durch ein vertretungsberechtigtes Organ bzw. einen vertretungsberechtigten Gesellschafter begangen, kann gegen die Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft auch eine Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG festgesetzt werden. Bei Tatbegehung durch einen anderen, etwa einen Prüfungsgehilfen, kommt insoweit auch § 130 OWiG als Anknüpfungstat in Betracht, wenn den Vertretungsberichtigten eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 85) entsprechend.

 

Tz. 115

Zivilrechtlich kann das Unternehmen gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB Schadenersatz verlangen, für Dritte kommt § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 332 HGB (Schutzgesetz) als Anspruchsgrundlage in Betracht.[167]

dd) Verjährung

 

Tz. 116

Zur Verjährung gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 89) entsprechend.

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