Tz. 141

§ 333 HGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale voraus (§ 15 StGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 EGStGB). Grundsätzlich reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis), der auch gegeben sein kann, wenn der Täter trotz konkreter Anhaltspunkte geheime Unterlagen nicht sicher verwahrt und damit die Einsichtnahme unberechtigter Dritter in Kauf nimmt.[201] Die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung steht dagegen nicht unter Strafe.

 

Tz. 142

Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter den Geheimnischarakter der offenbarten Information nicht erfasst oder fälschlicherweise von einem Einverständnis ausgeht. Entsprechendes gilt nach ganz h. M. für den Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes[202], Irrt der Täter dagegen nur über seine Verschwiegenheitspflicht als solche oder geht er irrig von einer Befugnisnorm aus,[203] so liegt lediglich ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor, der nur im seltenen Fall der Unvermeidbarkeit zur Straflosigkeit führt. Schließlich ist es einem Berufsgeheimnisträger zumutbar, sich vorab mit den für die eigene Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zu befassen.[204]

 

Tz. 143

Bei § 332 Abs. 2 Satz 2 HGB ist über den Tatbestandsvorsatz hinaus Verwertungsabsicht zu fordern.[205] Zu § 332 Abs. 2 Satz 1 HGB vgl. Tz. 144.

[201] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 65.
[202] Zum Erlaubnistatbestandsirrtum und den einzelnen Lösungsvarianten vgl. etwa Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 16 StGB Rn. 14 ff.
[203] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 68.
[204] Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 17 StGB Rn. 17.
[205] Zu den Vorsatzformen vgl. etwa Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 15 StGB Rn. 64 ff.

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