Tz. 237

Die IFRS enthalten keine eigenen Sanktionsvorschriften. Vielmehr richtet sich die Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen sowie Buß- und Ordnungsgeldern nach den §§ 331 ff. HGB. Namentlich sind die Strafvorschriften zur Unrichtigen Darstellung in § 331 Nr. 1a (vgl. Tz. 45), Nr. 2 (vgl. Tz. 49), Nr. 3a (vgl. Tz. 58), Nr. 4 (vgl. Tz. 63) HGB, zur Verletzung der Berichtspflicht gem. § 332 HGB (vgl. Tz. 94) und die Vorschriften zur Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. § 333 HGB (vgl. Tz. 117 ff.) auf IFRS-Abschlüsse anwendbar. Die Frage der Unrichtigkeit der Darstellung bestimmt sich freilich nach den IFRS; zur grundsätzlichen Frage der Vereinbarkeit einer Verweisung auf internationale Rechnungslegungsstandards mit dem strafrechtlichen Bestimmtheits­grundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vgl. Tz. 19. Ordnungswidrigkeiten gem. § 334 HGB (an sich eine auf einzelne Pflichten nach den §§ 242 ff. HGB zugeschnittene Vorschrift) kommen bei IFRS-Abschlüssen dagegen nur ausnahmsweise in Betracht; möglich ist dies bei IFRS-Konzernabschlüssen im Fall des § 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) (vgl. Tz. 176) und lit. f) HGB (vgl. Tz. 180) sowie im Fall des § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB (vgl. Tz. 183), ferner bei § 334 Abs. 2 HGB (vgl. Tz. 186) und § 334 Abs. 2a HGB (vgl. Tz. 187 ff.).[282] Ohne weitere Besonderheiten kommt das Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 335a HGB (vgl. Tz. 206 ff.) zur Anwendung, wenn das Unternehmen nach IFRS bilanziert, aber keine rechtzeitige Offenlegung des Abschlusses erfolgt.

[282] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 334 HGB Rn. 8, 30, 50.

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