Tz. 218
Betrachtet man die Verhängung eines Ordnungsgelds (nicht die bloße Androhung) als repressives Instrument i. w. S. (vgl. Tz. 208), ist ein schuldhaftes Verhalten zu fordern.[263] Der Grundsatz, dass eine Strafe nur verhängt werden kann, wenn dem Täter seine Tat persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann („nulla poena sine culpa”), genießt als Teil der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) Verfassungsrang.[264] Ausreichend ist aber jede vorwerfbare Pflichtverletzung i. S. v. Vorsatz oder Fahrlässigkeit.[265] Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt analog § 17 Satz 1 StGB eine Ahndung aus, wobei spätestens nach Androhung ein solcher kaum noch denkbar ist (zu den ohnehin hohen Anforderungen vgl. Tz. 43 zu § 331 HGB).[266] Zu fordern ist ein eigenes Verschulden des Organmitglieds,[267] was relevant wird, wenn die Nichtoffenlegung auf einem Versehen eines Angestellten oder Beauftragten (z. B. Steuerberater) beruht (keine entsprechende Anwendung von § 278 BGB). Ein eigenes Verschulden kann im letzteren Fall aber auch in einem Organisations-, Auswahl-, Überwachungs- oder Instruktionsfehler liegen.[268]
Tz. 219
Ist die KapGes selbst Adressat des Ordnungsgeldes, wird ihr das Organverschulden (aber nur dieses) wie bei § 30 OWiG, § 31 BGB zugerechnet. Zur Unmöglichkeit, die nach zutreffender Ansicht bereits die Tatbestandsmäßigkeit ausschließt, vgl. Tz. 216. Zur Verschuldensprüfung nach § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB vgl. Tz. 225.
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