Tz. 205

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), sie beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit Beendigung der Tat, d. h. mit Abschluss der unrechtserheblichen Gesamttätigkeit (vgl. Tz. 89 zu § 331 HGB). Diese Frist wird gem. § 33 Abs. 1 OWiG durch die dort genannten Verfahrenshandlungen (Vernehmung des Beschuldigten, Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens etc.) unterbrochen, mit der Wirkung, dass mit dem Tag der Unter­brechungshandlung eine neue Verjährung beginnt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Frist der absoluten Verfolgungsverjährung beträgt sechs Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Zur Vollstreckungsverjährung vgl. § 34 OWiG.

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