Tz. 151

Eine Straftat nach § 333 Abs. 1 HGB verjährt bereits in drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), die Tat nach § 333 Abs. 2 HGB in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung beginnt gem. § 78a StGB mit der Beendigung der unrechtserheblichen Gesamttätigkeit. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 89) entsprechend. Zusätzlich ist allerdings die Strafantragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB zu beachten (vgl. Tz. 145).

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