Tz. 89

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), sie beginnt gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat, nach h. M.[138] mit Abschluss der unrechtserheblichen Gesamttätigkeit (hier: bei Kenntnisnahme durch den Adressaten oder Registerbekanntmachung). Diese Frist wird gem. § 78c StGB durch die dort genannten Verfahrenshandlungen (Vernehmung des Beschuldigten, Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens etc.) unterbrochen, mit der Wirkung, dass mit dem Tag der Unterbrechungshandlung eine neue Verjährung beginnt (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Frist der absoluten Verfolgungsverjährung beträgt zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Zur Vollstreckungsverjährung vgl. §§ 79 ff. StGB.

[138] Vgl. BGH v. 19.06.2008, 3 StR 90/08, NJW 2008, 3076 (3077); Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, § 78a StGB Rn. 1 m. w. N.; a. A. Schmitz, Unrecht und Zeit, Baden-Baden 2001, 213 ff. (tatbestandliche Beendigungslehre).

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