Tz. 183

§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB schützt Form und Inhalt der Unterlagen bei Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses (§ 328 HGB). Ein gänzliches Unterlassen der Offenlegung kann allerdings nur nach § 335 HGB geahndet werden. Einbezogen sind auch der IFRS-Einzelabschluss und der IFRS-Konzernabschluss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge