Tz. 122

Die kriminalpolitische Bedeutung der Vorschrift erscheint gering (allg. zum Bilanzstrafrecht vgl. Tz. 7). Es finden sich keine veröffentlichten Entscheidungen. Speziell bei § 333 HGB dürfte eine wesentliche Rolle spielen, dass es sich bei der Vorschrift um ein Antragsdelikt handelt. Erfahrungsgemäß sind die geschädigten Gesellschaften bei der Stellung eines Strafantrages äußerst zurückhaltend,[171] da ein Ermittlungsverfahren immer auch mit einer gewissen Rufschädigung für das Unternehmen einhergeht. Dennoch erscheint diese Beschränkung sachgerecht, da ausschließlich die Interessen der Unternehmen betroffen sind. So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geheimnisse in einem Strafverfahren erst recht Publizität erfahren würden. Die Dispositionsbefugnis sollte insoweit allein beim Betroffenen verbleiben.[172]

[171] Dannecker, in: GroßKo-HGB, Vor § 331 HGB Rn. 98.
[172] Vgl. Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden 2013, § 205 StGB Rn. 2.

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