I. § 335b HGB (Bestimmte Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften)

 

Tz. 228

 

§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden. § 335a ist entsprechend anzuwenden.

 

Tz. 229

§ 335b HGB bezieht bestimmte Personengesellschaften in den Anwendungsbereich der Straf- (§§ 331333a HGB), Buß- (§ 334 HGB) und Ordnungsgeldvorschriften (§ 335 HGB) mit ein, da deren Wortlaut nur für KapGes gilt. Die Vorschrift geht auf das KapCoRiLiG v. 24.02.2000 zurück, nachdem der EuGH die bisherigen Regelungen für unzureichend erachtet hatte.[280] Erfasst werden die OHG und KG nach § 264a Abs. 1 HGB, also solche PersGes, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, insbes. die GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen. Auch insoweit besteht eine Haftungsbeschränkung, die mit erhöhten Publizitätspflichten einhergehen muss (vgl. Tz. 1, 10). Als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gelten jeweils die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der die PersGes vertretenden Gesellschaft, also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder der Vorstand der Komplementär-AG (vgl. Tz. 30). Der Verweis auf § 335a HGB dient der Klarstellung.

II. § 335c HGB (Mitteilungspflichten)

 

Tz. 230

 

§ 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

 

Tz. 231

Die durch das AReG v. 10.05.2016 neu eingeführte Vorschrift dient im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses der Umsetzung europäischer Vorgaben (Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 lit. b), 30c, 30f Abschlussprüfungs-RL) zur Veröffentlichung rechtskräftiger Sanktionen. Nach § 69 Abs. 1a WPO n. F. werden alle rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach §§ 334 Abs. 2, 2a, 340n Abs. 22a, 341n Abs. 22a HGB, § 20 Abs. 2a2c PublG, § 405 Abs. 3b3d AktG, § 87 Abs. 13 GmbHG, § 152 Abs. 1a GenG und § 332 Abs. 4a4c VAG sowie jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach § 333a, 340m Abs. 2, 341m Abs. 2 HGB, § 19a PublG, § 404a AktG, § 86 GmbHG, § 151a GenG und § 331 Abs. 2a VAG im Internet publiziert. Durch die Benennung des Verstoßes und der für den Verstoß Verantwortlichen erhalten derartige Vorgänge künftig eine breite Öffentlichkeitswirkung (naming and shaming, vgl. Tz. 224). Die Informationsbeschaffung soll für die Marktteilnehmer durch eine einheitliche Informationsplattform erleichtert werden, die von der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betrieben wird. § 335c HGB sieht dementsprechend eine Übermittlung der durch das Bundesamt für Justiz verhängten Bußgeldentscheidungen sowie der Verurteilungen nach § 333a HGB vor.

III. § 342e HGB (Prüfstelle für Rechnungslegung)

 

Tz. 232

 

§ 342e Bußgeldvorschriften 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 

Tz. 233

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR e. V.) geht als privatrechtliches Gremium i. S. d. § 342b Abs. 1 HGB möglichen Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch kapitalmarktorientierte Unternehmen nach (bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte, auf Verlangen der BaFin oder im Wege von Stichproben). Keine Prüfstelle in diesem Sinne ist die BaFin selbst (vgl. Tz. 123 zu § 333 HGB). Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung freiwillig mitwirkt, ist es gem. § 342b Abs. 4 Satz 1 HGB verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. § 342e HGB dient der Durchse...

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