Tz. 88

Zivilrechtlich kommt § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 331 HGB (Schutzgesetz) als Anspruchsgrundlage in Betracht, sofern im Vertrauen auf die Richtigkeit der relevanten Angaben ein Vermögensschaden entstanden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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