Tz. 84

Hat der Täter oder Teilnehmer für das Unternehmen gehandelt und dieses dadurch etwas erlangt, kann sich die Anordnung des Verfalls gem. § 73 Abs. 3 StGB (§ 73b StGB-E) auch gegen dieses richten. Gleiches gilt für die Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 2 Nr. 2, 75 StGB (§§ 74b Abs. 1, 74e StGB-E).

 

Tz. 85

Gegen die juristische Person oder Personenvereinigung kann auch eine Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG festgesetzt werden. Der Täterkreis der Bezugstaten bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 Nr. 1–5 OWiG. Die bei § 331 HGB relevanten Leitungs- und Aufsichtsorgane fallen durchweg darunter. Durch die Bezugstat müssen entweder Pflichten verletzt worden sein, welche den Verband treffen (1. Var.) oder der Verband muss durch die Tat entweder bereichert oder seine Bereicherung zumindest beabsichtigt worden sein (2. Var.). In aller Regel ist Var. 1 ohne weiteres gegeben. Wenngleich die von § 331 HGB in Bezug genommenen Pflichten von den Leitungs- und Aufsichtsorganen erfüllt werden, trifft die Pflicht zur Rechnungslegung schließlich den Verband als solchen.[137] Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Mio. EUR, im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Mio. EUR (§ 30 Abs. 2 OWiG); dieses kann jedoch überschritten werden, da die Verbandsgeldbuße in jedem Fall den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen muss, den die Gesellschaft gezogen hat (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG). Die Festsetzung einer Geldbuße schließt die Anordnung eines Drittverfalls (vgl. Tz. 84) wegen derselben Tat aus (§ 30 Abs. 5 OWiG).

 

Tz. 86

Verfahrensmäßig ist das verbundene Verfahren die Regel, das sich sowohl gegen den Täter der Anknüpfungstat als auch gegen den Verband (§ 444 Abs. 1 StPO) richtet. Eine selbständige Festsetzung ist unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG möglich. Dann wird über den Antrag i. d. R. im schriftlichen Verfahren entschieden (hier kein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, anders bei § 334 HGB), gegen den Gerichtsbeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 444 Abs. 3 Satz 1, 441 Abs. 2 StPO).

 

Tz. 87

Negative Auswirkungen für das Unternehmen hat auch die Eintragung in ein Korruptionsregister (etwa nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. f) GRfW-SH) mit der Folge einer Vergabesperre, soweit die Geschäftstätigkeiten des betroffenen Unternehmens einen Bezug zur Vergabe öffentlicher Aufträge aufweisen.

[137] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 151.

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