Tz. 140

Zur Wahrung höherrangiger Interessen kann eine Offenbarung nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Auch jenseits des § 138 StGB (vgl. Tz. 138) gilt dies für die Erstattung einer Strafanzeige, insbesondere, wenn weitere Straftaten vergleichbarer Art zu befürchten sind und ein gewisser Schweregrad erreicht wird.[197] Eine Rechtfertigung kommt zudem in Betracht, wenn dem Berufsgeheimnisträger andernfalls die Durchsetzung eigener Honorarforderungen unmöglich wäre, da er ansonsten rechtlos stünde.[198] Das Gleiche gilt für die Verteidigung des Abschlussprüfers in Regress-, Straf- oder berufsaufsichtlichen Verfahren. In jedem Fall ist die Preisgabe der geheimen Informationen auch mit Blick auf den Kreis derjenigen, denen das Geheimnis zugänglich gemacht wird, auf das angemessene, zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Maß zu beschränken.[199] Handelt der Täter zugunsten des geschützten Unternehmens, gehören Eingriffs- und Erhaltungsgut also demselben Rechtsträger, gelten vorrangig die Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung (vgl. Tz. 136).[200]

[197] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 80; vgl. auch BVerfG v. 02.07.2001, BvR 2049/00, NJW 2001, 3474; a. A. Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 333 HGB Rn. 40.
[198] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 79; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 StGB Rn. 33.
[199] Cierniak/Pohlit, in: MüKo-StGB, § 203 StGB Rn. 87.
[200] Erb, in: MüKo-StGB, § 34 StGB Rn. 30.

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