Tz. 200

Der Mindestbetrag einer Geldbuße beträgt 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG), der Höchstbetrag 50.000 EUR (§ 334 Abs. 3 HGB). Im Falle des § 334 Abs. 2a HGB kommt auch eine Qualifikation nach § 333a HGB (Straftat) in Betracht (vgl. Tz. 152 ff.).

 

Tz. 201

Bei der Bußgeldbemessung (§ 17 Abs. 3 OWiG) berücksichtigt die Verfolgungsbehörde die Vorbelastung (frühere Verstöße) des Täters, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind in Betracht zu ziehen; nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie in der Regel unberücksichtigt. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 79) entsprechend. Die Geldbuße soll allerdings einen etwaigen wirtschaftlichen Vorteil, den gerade der Täter (bei § 334 HGB sicherlich die Ausnahme) aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (zu bestimmen nach dem Nettoprinzip, d. h. unter Abzug von Aufwendungen),[236] übersteigen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Reicht das gesetzliche Höchstmaß zur Vorteilsabschöpfung nicht aus, so kann es überschritten werden. Zum Verwarngeld vgl. Tz. 196.

 

Tz. 202

Die Anordnung des Verfalls (künftig: Einziehung von Taterträgen) nach § 29a OWiG kommt nur in Betracht, wenn keine Geldbuße verhängt wurde. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen sind gem. § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO ins Gewerbezentralregister einzutragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt. Ferner erfolgt bei einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung nach § 334 Abs. 2 und 2a HGB gem. § 69 Abs. 1a Nr. 1 WPO n. F. eine Bekanntmachung im Internet; entsprechend sieht § 335c Abs. 2 HGB (vgl. Tz. 230 f.) eine Mitteilungspflicht an die Abschlussprüferaufsichtsstelle vor.

 

Tz. 203

Gegen das Unternehmen kann im Falle des § 334 Abs. 1 HGB auch eine Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG festgesetzt werden, im Falle des § 334 Abs. 2 HGB kommt eine Verhängung gegen die Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft in Betracht. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 84 ff.) und § 332 HGB (vgl. Tz. 114) entsprechend. Abweichend vom Fall einer strafrechtlichen Bezugstat wird die Verbandsgeldbuße allerdings durch die Verfolgungsbehörde (vgl. Tz. 195) geahndet.

 

Tz. 204

Zivilrechtlich kommt § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 334 HGB (Schutzgesetz) als Anspruchsgrundlage in Betracht.

[236] Vgl. Mitsch, in: Senge (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl., München 2014, § 17 OWiG Rn. 119.

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