Tz. 148

Ein Verstoß gegen § 333 Abs. 1 HGB wird beim Täter (vgl. Tz. 123) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bestraft. Der Strafrahmen ist im Vergleich zu § 17 UWG moderat, entspricht jedoch dem des § 203 StGB. Für das Verwerten sieht § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Ebenso § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB für das qualifizierte Offenbaren, welches nur bei dem Täter oder Teilnehmer greift, bei dem die Voraussetzungen in eigener Person vorliegen (§ 28 Abs. 2 StGB). Beim Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) kommt zudem § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, der Strafrahmen ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB einfach bzw. im Fall des § 27 StGB nach zutreffender Ansicht zweifach (vgl. Tz. 78 zu § 331 HGB) zu mildern, auf Freiheitsstrafe bis zu neun Monate bzw. sechs Monaten und drei Wochen (im Fall des § 333 Abs. 2 HGB auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und einem Monat). Ansonsten gelten die Ausführungen zur Strafzumessung bei § 331 HGB (vgl. Tz. 79) entsprechend.

 

Tz. 149

Darüber hinaus kommt als Maßregel die Erteilung eines Berufsverbots gem. § 70 StGB für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren in Betracht (vgl. Tz. 81 zu § 331 HGB). Daneben können auch berufsrechtliche Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer treten (vgl. Tz. 113 zu § 332 HGB). Ist durch die Tat ein Vermögensvorteil erlangt worden, etwa beim Handeln gegen Entgelt gem. § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB, kommt die Anordnung des Verfalls (künftig: Einziehung von Taterträgen, vgl. Tz. 83) gem. §§ 73 ff. StGB in Betracht. Dazu und zur Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG vgl. Tz. 114 zu § 332 HGB.

 

Tz. 150

Zivilrechtlich kann das Unternehmen gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB Schadenersatz verlangen, ferner kommt § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 333 HGB (Schutzgesetz) als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge