Tz. 130

Das Geheimnis (vgl. Tz. 125 ff.) muss dem Täter bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB oder des Konzernabschlusses, d. h. bei den Pflichtprüfungen, bekannt geworden sein. Nicht erfasst ist das Bekanntwerden i. R. anderer Prüfungen (zu anderen Strafvorschriften aber vgl. Tz. 121). Bei Beschäftigten der Prüfstelle muss ein Zusammenhang mit deren Prüfungstätigkeit bestehen. In zeitlicher Hinsicht muss die Tätigkeit als Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfe oder Beschäftigter einer Prüfstelle bei Kenntniserlangung ausgeübt worden sein. Nach Beendigung der Prüftätigkeit bestehen die Verschwiegenheitspflichten freilich fort. In funktionaler Hinsicht muss die Kenntniserlangung bei der Prüfung oder bei der Anfertigung des Prüfungsberichts erfolgt sein. Die Information muss dem Täter allerdings nicht ausdrücklich anvertraut worden sein.[181] Jeder innere Zusammenhang mit der Prüfung reicht aus, sofern der Täter eben aufgrund seiner Prüferstellung in der Lage war, sich Kenntnis zu verschaffen.[182] Eine prüfungsfremde Kenntniserlangung, z. B. bei gleichzeitiger Beratung, reicht dagegen nicht. Erkenntnisse, die die Beschäftigten der Prüfstelle im Vorfeld des Prüfungsverfahrens erlangt haben, wären an sich schutzwürdig, sind vom Wortlaut jedoch ebenfalls nicht erfasst (Art. 103 Abs. 2 GG). Es ist bei alldem nicht erforderlich, dass der Täter das Geheimnis inhaltlich zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist auch die Situation tatbestandsgemäß, in der gegenständlich fixierte Geheimnisse, etwa auf einem Datenträger, ohne eigene Wahrnehmung durch den Täter weitergegeben oder verwertet werden.[183]

[181] Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 333 HGB Rn. 15.
[182] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 22.
[183] Vgl. Cierniak/Pohlit, in: Müko-StGB, § 203 StGB Rn. 44; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 StGB Rn. 17.

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