Tz. 181

§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB bewehrt Verstöße bei der Aufstellung des Lageberichts gegen den Pflichtenkatalog des § 289 Abs. 15 HGB: Geschäftsverlauf und Lage der Kapitalgesellschaft sind so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung ist einzugehen. Sanktionsbewehrt sind auch die Angaben, die eine AG und eine KGaA zu machen haben, wenn sie einen organisierten Markt (§ 2 Abs. 7 WpÜG) in Anspruch nehmen (§ 289 Abs. 4 HGB), sowie der Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB (§ 289 Abs. 5 HGB). Erfasst ist auch die Pflicht für bestimmte (u. a. börsennotierte) Aktiengesellschaften in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts eine Erklärung zur Unternehmensführung (Corporate Governance Erklärung) aufzunehmen (§ 289a HGB).

 

Tz. 182

§ 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB schützt entsprechend den Inhalt des Konzernlageberichts (§ 315 Abs. 12 HGB) sowie die zusätzlichen Angaben von AG und KGaA, wenn sie einen organisierten Markt (§ 2 Abs. 7 WpÜG) in Anspruch nehmen (§ 315 Abs. 4 Nr. 1–9 HGB) sowie die neuen Vorgaben für die börsennotierte AG (§ 315 Abs. 5 HGB).

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