Tz. 163

Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für Bußgeldtatbestände, da diese erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes formal aus dem Strafrecht ausgegliedert wurden. Allerdings stellt die verfassungsrechtliche Rechtsprechung hier keine allzu hohen Anforderungen.[218] § 334 HGB ist weitestgehend als Blankettnorm ausgestaltet (insoweit abweichend von § 331 HGB, vgl. Tz. 17 ff.). Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass in § 334 Abs. 1 Nr. 1–6 HGB ausdrücklich auf einzelne Pflichten nach den §§ 242 ff. HGB verwiesen wird, in § 334 Abs. 2 HGB auf bestimmte Ausschlussgründe, in § 334 Abs. 2a HGB auf eine EU-Verordnung. Dass sich die Handlungsbeschreibung nahezu komplett außerhalb der Sanktionsnorm befindet, ist dem Grunde nach unproblematisch. Die Verweisung muss aber als solche eindeutig sein;[219] die Gesetzgebungstechnik ist insoweit durchaus fehleranfällig.[220] Die blankettausfüllenden Normen und ihre Auslegung müssen zudem den Anforderungen des Bestimmtheits- bzw. Analogieverbots genügen, da sie den Charakter einer Strafnorm annehmen;[221] ansonsten ist eine Ahndung ebenfalls nicht möglich. Zum Verweis auf Verordnungen als unmittelbar inhaltsbestimmendes Europarecht vgl. Tz. 188. All dies schließt natürlich nicht aus, dass einzelne Ausfüllungsnormen ihrerseits rechtsnormative Tatbestandsmerkmale enthalten (zu den Folgen vgl. Tz. 17 ff. zu § 331 HGB). Zu Irrtumsfragen bei § 334 HGB vgl. Tz. 193.

[218] Vgl. etwa BVerfG v. 14.05.1969, 2 BvR 238/68, BVerfGE 26, 41 zum "Groben Unfug" nach § 360 StGB a. F. Nach BVerfG v. 25.07.1962, 2 BvL 4/62, BVerfGE 14, 245 (251) sind die Strafbarkeits­voraus­setzungen umso präziser zu bestimmen, je schwerer die angedrohte Strafe ist.
[219] Schuster, Strafnormen und Bezugsnormen, 261.
[220] Vgl. die Bsp. bei Waßmer, in: MüKo-BilR, § 334 HGB Rn. 28, 55, 67.
[221] Vgl. auch Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 334 HGB Rn. 41.

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