aa) Regelungsgehalt

 

Tz. 48

Nach § 331 Nr. 2 HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 4 HGB) unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Unterscheidung zwischen einem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG: ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens) und einem Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG: mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung) spielt dabei keine Rolle. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG findet im Strafrecht keine Anwendung (Grundsatz "in dubio pro reo"). Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gibt sich aus § 290 HGB.

bb) Voraussetzungen

 

Tz. 49

Zum tauglichen Täterkreis gilt das zu Nr. 1 Gesagte (vgl. Tz. 30 ff.) entsprechend. Auch Aufsichtsratsmitglieder kommen als Täter in Betracht, da sie gem. § 171 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 AktG den Konzernabschluss zu prüfen und zu billigen haben.[88] Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16. Tatmittel sind der Konzernabschluss, bestehend aus Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB), der Konzernlagebericht (§ 315 HGB) oder der Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 HGB. Ebenfalls in Betracht kommt ein nach IAS/IFRS erstellter Konzernabschluss (§ 315 a HGB), insbes. bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen; er eröffnet allerdings größere Gestaltungsmöglichkeiten.[89] Als Tathandlung müssen die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sein. Dies kann in der Weise geschehen, dass ein unrichtiger Abschluss eines Konzernunterneh­mens übernommen wird oder dass die Konzernrechnungslegungsvorschriften nicht beachtet werden.[90] Ansonsten gelten die Ausführungen zu Nr. 1 (vgl. Tz. 34 ff.) entsprechend. Zur Tatvollendung vgl. Tz. 39.

[88] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 113; nun auch Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 79.
[89] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 72.
[90] Ransiek, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Hdb. Wirtschaftsstrafrecht, VIII/1 Rn. 75.

cc) Innere Tatseite/Irrtümer

 

Tz. 50

Der subjektive Tatbestand des § 331 Nr. 2 HGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Dazu und zu verschiedenen Irrtumskonstellationen vgl. Tz. 41 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge