Tz. 131

§ 333 Abs. 1 HGB kennt zwei Handlungsvarianten, Offenbaren (vgl. Tz. 132) und Verwerten (vgl. Tz. 133), welche jeweils unbefugt (vgl. Tz. 134) verwirklicht werden müssen.

aa) Offenbaren (Abs. 1)

 

Tz. 132

Unter Offenbaren versteht man die Mitteilung, Weitergabe oder Weiterleitung eines Geheimnisses bzw. einer Erkenntnis an eine Person, der dieses bzw. diese noch nicht oder noch nicht vollständig bekannt ist. Ein weitergehender Erfolg muss nicht eintreten, bei schriftlicher Mitteilung, Übermittlung gegenständlich fixierter Geheimnisse o. Ä. genügt es sogar, dass durch Einräumung von Verfügungsgewalt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen wird (abstraktes Gefährdungsdelikt).[184] Ein bloßes Anbieten des Geheimnisses zum Kauf ohne Bekanntgabe seines Inhalts reicht hingegen nicht (strafloser Versuch).[185] Als Empfänger kommen alle Personen in Betracht, die im gewöhnlichen Geschäftsgang vom Geheimnis keine Kenntnis erlangt hätten, ungeachtet dessen, dass sie ihrerseits schweigepflichtig sind. Dies gilt auch für Strafverfolgungsorgane; ihre Eingriffsbefugnisse spielen erst auf Rechtfertigungsebene (vgl. Tz. 138) eine Rolle. Ein Offenbaren kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen i. S. d. § 13 StGB verwirklicht werden, wenn Unbefugte Einsicht in Akten oder Dateien erlangen; infolge der Übernahme der Prüftätigkeit besteht eine Garantenpflicht, dies zu verhindern.[186]

[184] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 22; Fischer, StGB, § 203 StGB Rn. 30a; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 StGB, Rn. 19, 19b; a. A. Altenhain, in: Matt/Renzi­kowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch, München 2013, § 203 StGB, Rn. 29.
[185] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 22.
[186] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 23.

bb) Verwerten (Abs. 2 Satz 2)

 

Tz. 133

Unter Verwerten versteht man das Ausnutzen des im Geheimnis verkörperten wirtschaftlichen Werts (was über das bloße Innehaben des Geheimnisses hinausgeht) zum Zweck der Gewinnerzielung. Der tatsächliche Eintritt eines Gewinns, eine Schädigung der KapGes, eine Beeinträchtigung von Verwertungschancen o. Ä. ist zwar nicht erforderlich (abstraktes Gefährdungsdelikt).[187] Der Täter muss aber nach seiner Vorstellung das Geheimnis soweit genutzt haben, dass der Eintritt des erstrebten Erfolges ohne weiteres Zutun unmittelbar möglich erscheint.[188] Eine Verwertung findet auch bei einem Insidergeschäft statt, z. B. beim Kauf oder Verkauf von Aktien in Kenntnis von Unternehmensinterna. Ein Ausnutzen zu ideellen oder politischen Zwecken reicht hingegen nicht. Besteht das Verwerten im Offenbaren gegen Entgelt, greift vorrangig die Qualifikation des § 333 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 HGB (vgl. Tz. 144).

[187] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 52.
[188] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 57.

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