Tz. 106

Alle drei Tatbestandsvarianten setzen Vorsatz voraus (§ 15 StGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 EGStGB), bedingter (dolus eventualis) genügt. Die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung steht dagegen nicht unter Strafe. Aufgrund des ohnehin versubjektivierten Begriffs der Unrichtigkeit (vgl. Tz. 100) dürften Tatbestandsirrtümer gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB kaum vorkommen. Zu denkbaren Konstellationen, die hier also ggf. auch den objektiven Tatbestand ausschließen können, siehe die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 42). Lediglich ein Verbotsirrtum, der nur im Falle der Unvermeidbarkeit gem. § 17 Satz 1 StGB die Strafbarkeit ausschließt, liegt vor, wenn der Täter z. B. glaubt, unrichtig (etwa aus Notstandsgesichtspunkten) oder ohne eigene Prüfung berichten zu dürfen.[159] An die Unvermeidbarkeit sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, da sich die Vorschriften nur an bestimmte Berufsgruppen richten. Den Adressaten ist es ohne weiteres zumutbar, sich vorab eingehend mit den für die eigene Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zu befassen.[160]

[159] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 41.
[160] Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 17 StGB Rn. 17.

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