Tz. 93

Die Strafvorschrift des § 332 HGB gilt wie § 331 HGB grundsätzlich nur für Prüfungen bei KapGes (vgl. Tz. 22). Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber auch hier über § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen. Jeweils unabhängig von der jeweiligen Rechtsform erfassen §§ 340m, 341m HGB zudem Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsinstitute, insbes. genossen­schaftliche Banken und Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.

 

Tz. 94

Erfasst sind allerdings nur Tathandlungen i. R. d. Pflichtprüfungen, also der Jahresabschlüsse (§ 264 Abs. 1 HGB), IFRS-Einzelabschlüsse (§ 325 Abs. 2a HGB), Lageberichte (§ 289 HGB), Konzernabschlüsse (§ 290 HGB), IFRS-Konzernabschlüsse (§ 315a HGB), Konzernlage­berichte (§ 315 HGB), Zwischenabschlüsse eines Kreditinstituts (§ 340a Abs. 3 HGB) und entsprechende Konzernzwischenabschlüsse (§ 340i Abs. 4 HGB). Bei Gründung-, Sonder-, Due Diligence- und sonstigen freiwilligen Prüfungen greifen allerdings die § 403 AktG, § 150 GenG, § 18 PublG und § 314 UmwG.

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