Tz. 102

Die zweite Tatvariante betrifft die konkludente Täuschung[155] im schriftlichen Prüfbericht. Zum Tatgegenstand vgl. Tz. 99. Dieser wird nämlich auch dann unrichtig (vgl. Tz. 100), wenn Umstände, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind, keinen Eingang in das Prüfungsergebnis gefunden haben, also trotz ihrer Erheblichkeit verschwiegen werden. Maßstab ist der sich aus §§ 317, 321 HGB ergebende Umfang der Prüfungs- und Berichtspflichten. Der unvollständigen und lückenhaften Angabe muss wiederum eine das Prüfungsergebnis beeinflussende Bedeutung zukommen und sie muss geeignet sein, das Entscheidungsverhalten der Adressaten des Prüfungsberichts zu beeinflussen.

[155] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 332 HGB Rn. 57.

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