Tz. 161

Die Vorschrift ist ein Sonderdelikt (vgl. Tz. 12 ff.). Als tauglicher Täter von § 334 Abs. 1 Nr. 1–6 HGB kommt grundsätzlich nur ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes und der sonst erfassten Unternehmen in Betracht (vgl. Tz. 165 ff.). Insoweit gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 30) entsprechend. Zur KapCo-Gesellschaft siehe § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.). Tauglicher Täter von § 334 Abs. 2 HGB ist grundsätzlich nur der Abschlussprüfer (vgl. Tz. 96 zu § 332 HGB), bei § 334 Abs. 2a HGB die Mitglieder des Prüfungsausschusses (vgl. Tz. 189).

 

Tz. 162

Der Einheitstäterbegriff des § 14 OWiG hebt allerdings – abweichend vom Strafrecht – die Unterschiede zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe auf. Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, reicht es gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG aus, dass das ahndungsbegründende persönliche Merkmal bei einem der Beteiligten vorliegt.

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