Tz. 226

Die Beschwerde gem. § 335a Abs. 1 HGB kann gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB gerichtet werden. Subsidiär finden die Vorschriften des FamFG Anwendung. Die Beschwerde hat im Gegensatz zum Einspruch aufschiebende Wirkung (§ 35 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 570 Abs. 1 ZPO). Das Bundesamt prüft eine Abhilfe. Hilft es nicht ab, entscheidet das Landgericht Bonn (Sitz des Bundesamts) als bundesweit allein zuständiges Gericht.[279] Diese Regelungen befanden sich bisher weitestgehend in § 335 Abs. 4–5a HGB a. F. Die neugefassten Verfahrensregeln sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, deren Stichtag nach dem 30.12.2012 liegt (Art. 70 Abs. 1, 3 EGHGB).

 

Tz. 227

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn ist nunmehr gem. § 335a Abs. 3 HGB eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln (als quasi oberstes Bundesgericht) möglich, sofern das Landgericht sie zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 70 Abs. 2 FamFG) zulässt. Hintergrund dieser Beschwerdemöglichkeit (auch für das Bundesamt) ist die Überlegung, eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts Bonn zu gewährleisten. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist allerdings nicht statthaft. Die Vorschrift ist nur auf Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurden (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 EGHGB).

[279] BT-Drucks. 17/13221, 10.

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