Tz. 191

Jeweils geht es um Versäumnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der (Vor-)Auswahl von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften. Der Verweis in Nr. 2 auf Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Abschlussprüfungs-VO betrifft die Empfehlung für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, die der Prüfungsausschuss dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens vorzulegen hat. Abgesehen vom Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats muss die Empfehlung begründet werden und mindestens zwei Vorschläge, unter Angabe einer Präferenz, für das Prüfungsmandat enthalten. Der Prüfungsausschuss erklärt zudem, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine beschränkenden Klauseln auferlegt wurden. Der Verweis in Nr. 2 auf Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Abschlussprüfungs-VO betrifft das – außer im Falle der Erneuerung eines Prüfungsmandats – durchzuführende Auswahlverfahren. Insoweit sind insbesondere die in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 lit. a)–f) Abschlussprüfungs-VO genannten Verfahrensschritte einzuhalten.

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