Tz. 175

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HGB schützt die Einbeziehung des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen in den Konzernabschluss (§ 294 Abs. 1 HGB).

 

Tz. 176

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) HGB schützt Vorschriften über Inhalt oder Form, namentlich zur Nennung des Namens und des Sitzes sowie weiterer Angaben zur Bezeichnung des Mutterunternehmens (§ 297 Abs. 1a HGB), zur klaren und übersichtlichen Aufstellung des Konzernabschlusses und zusätzlichen Angaben im Konzernanhang (§ 297 Abs. 2 HGB), zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einbezogener Unternehmen sowie zur Angabe und Begründung von Abweichungen in Ausnahmefällen (§ 297 Abs. 3 HGB), zur Sprache und Währungseinheit (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB), zur Unterzeichnung (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 245 HGB), zur Vollständigkeit und dem Verrechnungsverbot (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 HGB), zum Inhalt der Bilanz (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 247 HGB), zu Bilanzierungsverboten (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 248 HGB), der Bildung von Rückstellungen (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), dem Rückstellungsverbot (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 2 HGB), zu Rechnungsabgrenzungsposten auf Aktivseite (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 250 Abs. 1 HGB) und dem Vermerk der Haftungsverhältnisse (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 251 HGB). Einbezogen ist auch der IFRS-Konzernabschluss, soweit die genannten Pflichten über § 315a HGB zur Anwendung kommen.

 

Tz. 177

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HGB schützt die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB); der Jahresabschluss des Mutterunternehmens ist mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen.

 

Tz. 178

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) HGB schützt Vorschriften über die Bewertung, namentlich die einheitliche Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden der Tochterunternehmen nach den Bewertungsmethoden, die auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anzuwenden sind (§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB), die Neubewertung bei abweichenden Bewertungsmethoden (§ 308 Abs. 2 HGB) und die Umrechnung auf Fremdwährung lautender Abschlüsse (§ 308a HGB).

 

Tz. 179

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) HGB betrifft die Behandlung assoziierter Unternehmen in der Konzernbilanz (§ 311 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 312 HGB).

 

Tz. 180

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) HGB betrifft im Konzernanhang zu machende Angaben über Abweichungen von den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandte Bewertungsmethoden (§ 308 Abs. 1 Satz 3 HGB), Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-GuV und Angaben zum Beteiligungsbesitz (§ 313 HGB) sowie sonstige Pflichtangaben (§ 314 HGB). Einbezogen ist auch der IFRS-Konzernabschluss, soweit die genannten Pflichten über § 315a HGB zur Anwendung kommen.

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