aa) Unrichtige Berichterstattung (§ 332 Abs. 1 Var. 1 HGB)
Tz. 99
Tatgegenstand der ersten beiden Tatvarianten ist der Prüfbericht (zum Inhalt vgl. § 321 HGB) zu einer Pflichtprüfung (vgl. Tz. 94), der vom Abschlussprüfer unterzeichnet und den gesetzlichen Vertretern bzw. dem Aufsichtsrat vorgelegt werden muss.[148] Erfasst werden auch Teilprüfberichte und Nachtragsprüfberichte gem. § 316 Abs. 3 Satz 2 HGB.[149]
Tz. 100
Die erste Tatvariante betrifft die ausdrückliche Täuschung im schriftlichen Prüfbericht. Die Berichterstattung ist unrichtig, wenn das vom Abschlussprüfer mitgeteilte Ergebnis von seinen tatsächlichen Prüfungsfeststellungen abweicht (zum Umfang der Prüfung vgl. § 317 HGB). Insoweit kommt ein subjektiv-individueller Maßstab zur Anwendung.[150] Unerheblich ist nach ganz h. M.[151], ob die Feststellungen des Prüfers objektiv zutreffend sind, was mit dem Schutzzweck der Norm (vgl. Tz. 91) begründet wird. Der Prüfer könne schließlich nur die Vollständigkeit und die Plausibilität der Abschlüsse beurteilen, die zutreffende Darstellung der Lage sei dagegen Sache des bilanzierenden Unternehmens. Der Begriff weicht insoweit von seiner Verwendung in § 331 HGB ab (vgl. Tz. 34, 59) und läuft u. a. auf eine Pönalisierung des sonst straflosen (untauglichen) Versuchs hinaus;[152] die faktische Bestrafung solcher Fälle dürfte jedoch auf erhebliche Beweisschwierigkeiten stoßen. Unrichtig berichtet werden kann auch über Werturteile (Schlussfolgerungen, Wertungen, Prognosen), die keine Grundlage in den Prüfungsfeststellungen haben.[153] Eine unrichtige Berichterstattung liegt ferner vor, wenn der Abschlussprüfer die von ihm bestätigten Tatsachen überhaupt nicht oder nur unzureichend geprüft hat, unabhängig davon, ob die Darstellung i.Erg. zufällig richtig ist. Das Vertrauen in den Prüfbericht beruht nämlich auch darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat.
Tz. 101
Wie bei § 331 HGB (vgl. Tz. 36) ist eine Eingrenzung der Strafbarkeit unter Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsaspekten vorzunehmen, auch wenn dies bei der ersten Tatbestandsvariante so nicht ausdrücklich geregelt ist. Der unrichtigen Angabe muss eine das Prüfungsergebnis beeinflussende Bedeutung zukommen und sie muss geeignet sein, das Entscheidungsverhalten der Adressaten des Prüfungsberichts zu beeinflussen.[154]
bb) Verschweigen erheblicher Umstände (§ 332 Abs. 1 Var. 2 HGB)
Tz. 102
Die zweite Tatvariante betrifft die konkludente Täuschung[155] im schriftlichen Prüfbericht. Zum Tatgegenstand vgl. Tz. 99. Dieser wird nämlich auch dann unrichtig (vgl. Tz. 100), wenn Umstände, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind, keinen Eingang in das Prüfungsergebnis gefunden haben, also trotz ihrer Erheblichkeit verschwiegen werden. Maßstab ist der sich aus §§ 317, 321 HGB ergebende Umfang der Prüfungs- und Berichtspflichten. Der unvollständigen und lückenhaften Angabe muss wiederum eine das Prüfungsergebnis beeinflussende Bedeutung zukommen und sie muss geeignet sein, das Entscheidungsverhalten der Adressaten des Prüfungsberichts zu beeinflussen.
cc) Erteilen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks (§ 332 Abs. 1 Var. 3 HGB)
Tz. 103
Tatgegenstand der dritten Variante ist der Bestätigungsvermerk, eine schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung mit weiteren Angaben (zum Inhalt vgl. § 322 HGB). Er ist vom Abschlussprüfer zu unterzeichnen und richtet sich an die Öffentlichkeit. Erfasst werden nur der uneingeschränkte bzw. eingeschränkte Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), jedoch nicht der Versagungs- und der Nichterteilungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 HGB).[156] Letztere dürfen schon von Gesetzes wegen nicht als Bestätigungsvermerk bezeichnet werden (§ 322 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 HGB).
Tz. 104
Der Bestätigungsvermerk ist unrichtig, wenn er nach dem Prüfergebnis, so wie es sich für den Prüfer darstellt, nicht, nic...
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