Tz. 209

Allgemein zur Geschichte des Bilanzstrafrechts vgl. Tz. 4 ff. § 335 HGB wurde, nachdem der EuGH das alte Zwangsgeldverfahren (das nur auf Antrag von Gläubigern, Gesellschaftern oder dem Betriebsrat eingeleitet wurde) in drei Entscheidungen für unzureichend erachtet hatte,[241] durch das KapCoRiLiG v. 24.02.2000 und nochmals grundlegend durch das EHUG v. 10.11.2006 neu gefasst.[242] Ursprünglich war vorgesehen, die Nichtoffenlegung als Bußgeldtatbestand auszugestalten, wovon auf Anregung des Bundesrats aber wieder Abstand genommen wurde, da das Ordnungsgeldverfahren als milderes Mittel angesehen wurde.[243] Zur Durchsetzung der Publizitätspflicht wurde das Verfahren aber von nun an von Amts wegen betrieben, die Zuständigkeit beim Bundesamt für Justiz konzentriert. Der elektronische Bundesanzeiger ist seitdem das zentrale Veröffentlichungsorgan. Weitere jüngere Änderungen ergaben sich durch das ÄndG vom 04.10.2013, u. a. mit einer größenabhängigen Staffelung des festzusetzenden Ordnungsgeldes und neuen Verfahrensregeln unter Schaffung von § 335a HGB.[244] Zuletzt wurden die Ordnungsgeldrahmen für kapitalmarktorientierte Unternehmen zunächst moderat im Wege des Kleinanlegerschutzgesetzes v. 03.07.2015[245] auf 250.000 EUR, dann im Wege des Gesetztes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie v. 01.10.2015[246] nochmals erheblich erhöht (§ 335 Abs. 1a HGB), ohne dass vorher ein echtes Vollzugsdefizit zu verzeichnen war. Nunmehr liegt der Höchstbetrag für kapitalmarktorientierte Unternehmen bei 10 Mio. EUR, 5 % des Jahresgesamtumsatzes oder den zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wurde, je nachdem welcher Betrag höher ausfällt. Ferner gelten unterschiedliche Rahmen für natürliche und juristische Personen.

[242] Ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte Dannecker/Kern, in: GroßKo-HGB, § 335 HGB Rn. 4 ff.
[243] BT-Drucks. 16/2781, 82.
[244] Dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1 (5 ff.); Schülke, NZG 2013, 1375.
[245] BGBl. 2015 I, 1114.
[246] BGBl. 2015 I, 2029; dazu Blöink/Kumm, BB 2015, 1515.

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