Tz. 164

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 334 Abs. 1 Nr. 1–6, Abs. 2 HGB, die verschiedene Verstöße gegen Rechnungslegungsnormen ahnden, wurden bereits durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 geschaffen (allgemein zur Geschichte vgl. Tz. 4 ff.). Die Vorschrift hat seitdem verschiedene Änderungen erfahren: Durch das Vorstandsvergütungs-OffenlegungsG v. 03.08.2005 wurde der Bußgeldrahmen verdoppelt. Das BilRUG v. 17.07.2015 (Übergangsvorschriften in Art. 75 EGHGB) führte zu verschiedenen redaktionellen Änderungen. Mit dem AReG v. 10.05.2016 und der Schaffung von § 334 Abs. 2a HGB wurden die prüfungsbezogenen Vorschriften der überarbeiteten EU-Abschlussprüfungs-RL vom 16.04.2014 für Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt sowie das deutsche Recht an die entsprechenden Vorgaben der neuen EU-Abschlussprüfungs-VO v. 16.04.2014 angepasst.

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