Tz. 119

Zur Geschichte des Bilanzstrafrechts allgemein vgl. Tz. 4 ff. Die Vorschrift wurde bereits durch das BiRiLiG vom 19.12.1985 (vgl. Tz. 4 f.) in das HGB eingefügt und durch das BilReG vom 04.12.2004 sowie durch das BilKoG vom 15.12.2004 erweitert; insbesondere wurde der Täterkreis auf die Beschäftigten der Prüfstelle (§ 342b Abs. 1 HGB) ausgeweitet.

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