Tz. 145

Die Taten werden gem. § 333 Abs. 3 HGB nur auf Antrag der KapGes (§§ 77 ff. StGB) verfolgt, ohne ihn besteht ein Verfahrenshindernis (absolutes Antragsdelikt). Liegt ein Strafantrag vor, besteht Verfolgungszwang, da die Vorschrift nicht zu den Privatklagedelikten (§ 374 StPO) gehört. Das Antragsrecht wird durch das vertretungsberechtigte Organ ausgeübt.[206] Der Antrag muss bei Gericht oder Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden (§ 158 Abs. 2 StPO). Die Frist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB) und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das zuständige Organ von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei Gesamtvertretung ist Kenntnis aller Organmitglieder erforderlich.[207] Die Zurücknahme des Strafantrags kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden (§ 77d StGB), diese ist nicht widerrufbar und mit einem Kostenrisiko verbunden (§ 470 StPO).

 

Tz. 146

Zur Zuständigkeit vgl. Tz. 71 zu § 331 HGB.

[206] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 63 ff.
[207] Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, § 77b StGB Rn. 4.

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