Tz. 108

§ 332 HGB ist ein Offizialdelikt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt von Amts wegen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Zur gerichtlichen Zuständigkeit vgl. Tz. 71.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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