Tz. 56
Nach § 331 Nr. 3a HGB macht sich strafbar, wer eine pflichtmäßige Versicherung zum Jahresabschluss (§ 264 Abs. 2 Satz 3 HGB) und zum Lagebericht (§ 289 Abs. 1 Satz 5 HGB) bzw. beim Konzern zum Konzernabschluss (§ 297 Abs. 2 Satz 4 HGB) und zum Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 Satz 6 HGB) nicht richtig abgibt. Die Vorschrift betrifft nur bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 7 WpHG. Die gesetzlichen Vertreter haben bei der Unterzeichnung des (Konzern-)Abschlusses bzw. des (Konzern-)Lageberichts zusätzlich eine schriftliche Bestätigung abzugeben, dass dieser "nach bestem Wissen" ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. des Geschäftsverlaufs vermittelt, sog. Bilanzeid. Der Begriff ist an sich irreführend, da sich die Versicherung weder auf die Bilanz beschränkt, noch einen Eid i. e. S. darstellt.[96]
Tz. 57
Die kriminalpolitische Notwendigkeit der im Jahre 2007 nach Vorbild des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act 2002[97] eingeführten Vorschrift ist zweifelhaft,[98] da sich die Verantwortlichen auch ohne die gesonderte Versicherung bereits wegen der unrichtigen Angaben nach den Nr. 1–2 HGB strafbar machen. Mit § 331 Nr. 3a HGB ist der deutsche Gesetzgeber allerdings seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Transparenz-RL 2004/109/EG[99] nachgekommen. Diese sollte nach weltweiten Bilanzskandalen wohl primär der Wiedergewinnung des Anlegervertrauens in die Rechnungslegung dienen.[100] Gegenüber den Verantwortlichen kommt der besonderen Bekräftigung immerhin eine verschärfte Appell-, Warn- und Abschreckungsfunktion zu.[101] Ein eigenständiger, strafrechtlich relevanter Anwendungsbereich ist dennoch kaum erkennbar (vgl. Tz. 59, 73).
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