Tz. 51

Nach § 331 Nr. 3 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes zum Zwecke einer Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 HGB oder § 292 HGB einen ausländischen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht offenlegt, bei dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind. Die Vorschrift schließt eine Strafbarkeitslücke für die Fälle, in denen ein inländisches Mutterunternehmen niedrigerer Stufe die Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts zur Vermeidung von Doppelaufstellungen ersetzen darf.

 

Tz. 52

§ 291 HGB betrifft den Fall eines deutschen Mutterunternehmens, das zugleich Tochter­unternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU/EWR-Staat ist. Der Konzernabschluss bzw. Konzernlagebericht des ausländischen Mutterunternehmens höherer Ordnung hat dann befreiende Wirkung, wenn er bestimmten harmonisierten Anforderungen entspricht (§ 291 Abs. 2 HGB) und einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. § 292 HGB (bis zum 23.07.2015 mit Verweis auf die Konzernabschlussbefreiungsverordnung,[91] die nun in § 292 HGB überführt wurde) eröffnet eine entsprechende Möglichkeit für (im Hinblick auf Aufstellung und Prüfung) gleichwertige Konzernabschlüsse nichteuropäischer Mutterunternehmen.

[91] BGBl. I 1991 2122.

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