Tz. 213
Adressaten von § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB sind bei einer inländischen KapGes die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs. Dazu im Einzelnen die Ausführungen bei § 331 HGB (vgl. Tz. 30). Die Übertragung der Grundsätze der h. M. zum faktischen Organ (vgl. Tz. 13 f.), ohnehin kritisch zu betrachten, dürfte hier allerdings nicht möglich sein.[251] Gegen ausgeschiedene Mitglieder kann ebenfalls kein Ordnungsgeld verhängt werden. Über § 335b HGB werden KapCo-Gesellschaften und deren Vertreter (vgl. Tz. 228 f.) einbezogen. Bei inländischen Zweigniederlassungen von KapGes mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat gilt § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB für den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung gem. § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB (im Gesetz prob. Fehlverweisung auf Satz 4), oder, wenn ein solcher nicht angemeldet ist, für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (§ 325a Abs. 1 HGB). Nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann aber jeweils auch die KapGes als solche Adressat des Ordnungsgeldverfahrens sein, und zwar nach h. M. alternativ und nicht kumulativ (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)[252] zu den Organmitgliedern. Der Insolvenzverwalter wird von der Vorschrift nicht erfasst (denkbar ist aber ein Zwangsgeld nach § 58 Abs. 2 InsO);[253] auch ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Insolvenzmasse scheidet insoweit (mangels zurechenbaren Organverschuldens) aus.[254]
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