Tz. 118

§ 333 HGB schützt das geprüfte Unternehmen vor der Preisgabe und der Verwertung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen oder Beschäftigte einer Prüfstelle nach § 342b Abs. 1 HGB. Die Vorschrift korrespondiert mit den handelsrechtlichen (§§ 323 Abs. 1 Satz 1, 342c Abs. 1 Satz 1, 3 HGB) und berufsrechtlichen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 50 WPO und §§ 9, 10 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) Verschwiegenheitspflichten.[168]Geschütztes Rechtsgut ist das Geheimhaltungsinteresse der KapGes, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB), der gemeinsam geführten Unternehmen (§ 310 HGB) oder assoziierten Unternehmen (§ 311 HGB), jedoch nicht die Interessen mittelbar Betroffener (z. B. Gesellschaftsgläubiger, Arbeitnehmer) oder gar der Allgemeinheit. Dies folgt aus dem exklusiven Strafantragsrecht der KapGes in § 333 Abs. 3 HGB.[169] Dieses schränkt zwar die Bedeutung der Vorschrift für die strafrechtliche Verfolgungspraxis ein, mindert aber nicht die Wichtigkeit der Strafan­drohung im Innenverhältnis zwischen KapGes und Abschlussprüfer.[170]

[168] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 1.
[169] Janssen, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 333 HGB Rn. 4.
[170] Janssen, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 333 HGB Rn. 9 ff.

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