a) Unrichtige Darstellung (Nr. 1)

aa) Regelungsgehalt

 

Tz. 29

Nach § 331 Nr. 1 HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes die Verhältnisse der KapGes in einem der Pflichtabschlüsse nach dem HGB unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Unbeachtlich ist, ob die Tat zu einem günstigeren oder ungünstigeren Erscheinungsbild der Verhältnisse der Gesellschaft führt, da beides den Interessen der Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarktteilnehmer, Anleger etc. zuwiderlaufen kann.[58]

[58] Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 331 HGB Rn. 21; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 66 m. w. N.

bb) Tauglicher Täter

 

Tz. 30

Taugliche Täter sind bei der AG die Mitglieder des Vorstands einschließlich der Stellvertreter (§§ 76, 94 AktG) und die des Aufsichtsrats (§ 95 AktG) ohne die noch nicht tätigen Ersatzmitglieder (§ 101 Abs. 3 AktG), bei der KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 283 AktG) und der Aufsichtsrat, bei der SE gem. § 53 Abs. 1 SEAG die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans (dualistische Organisation) bzw. die geschäftsführenden Direktoren und die Mitglieder des Verwaltungsrats (monistische Organisation). Bei der GmbH sind dies der Geschäftsführer und seine Stellvertreter (§§ 35, 44 GmbHG), u. U. auch die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates, nicht jedoch die eines Verwaltungsbeirates o. Ä. (vgl. aber § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG).[59] Als Täter kommen auch Abwickler und Liquidatoren in Betracht (§ 265 Abs. 1 AktG, § 290 Abs. 1 AktG, § 71 Abs. 4 GmbHG). Bei der KapCo-Gesellschaft gilt § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.). Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16.

 

Tz. 31

Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten wird der Kreis der tauglichen Täter auf die in § 340m Satz 2 HGB genannten Personen erweitert, namentlich den Geschäftsleiter gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG eines nicht in der Rechtsform der KapGes betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, den Geschäftsleiter gem. § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 ZAG eines Instituts i. S. d. § 340 Abs. 5 HGB, den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB (wegen § 2b Abs. 1 KWG allerdings ohne praktische Relevanz) und den inländischen Zweigstellengeschäftsleiter eines ausländischen Unternehmens i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG. Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG und § 1 Abs. 8 Satz 1 ZAG sind solche, die kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte berufen sind; bei § 1 Abs. 8 Satz 2 ZAG auch solche, die durch Vollmacht ermächtigt sind.[60] Die Grundsätze der h. M. zum faktischen Organ (vgl. Tz. 13 f.), ohnehin kritisch zu sehen, dürften angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften ("nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag [ . . . ] berufen") nicht zur Anwendung kommen (Art. 103 Abs. 2 GG).[61] Bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds gem. § 341m HGB gehören auch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei OHG und KG, der Vorstand bei der Genossenschaft (§ 24 GenG) und beim VVaG (§ 184 VAG, bis 31.12.2016: § 29 VAG) und die gesetzlich bestimmten geschäftsführungsbefugten Repräsentanten bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten. Der Kreis wird zudem auf den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Abs. 2 VAG, bis 31.12.2015: § 106 Abs. 3 VAG) erweitert.

 

Tz. 32

Bei einer im Inland tätigen englischen Ltd. sind die Direktoren (directors) als taugliche Täter anzusehen (vgl. Tz. 23 ff., dort zu Auslandsgesellschaften allgemein).

[59] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 20 ff.
[60] Ausführlich Dannecker/Kern, in: GroßKo-HGB, § 340m HGB Rn. 8 ff.
[61] So auch Dannecker/Kern, in: GroßKo-HGB, § 340m HGB Rn. 14.

cc) Tatmittel

 

Tz. 33

Als Tatmittel kommen die Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV einschließlich Anhang[62] (§§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 HGB), der von mittelgroßen und großen KapGes zu erstellende Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB) und der Zwischenabschluss bei Kreditinstituten (§ 340 a Abs. 3 HGB) in Betracht. Bei anderen Publikationen greift ggf. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 82 Abs. 1 GmbHG. Nicht umfasst ist die Steuerbilanz. Die tatbestandsrelevanten Verhältnisse einer KapGes umfassen sämtliche Tatsachen, Umstände, Vorgänge, Daten und Schlussfolgerungen, die für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Situation der KapGes von Bedeutung sein können. Es geht also nicht nur um die Vermögenslage der Gesellschaft.

[62] Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 331 HGB Rn. 18a; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 44; einschränkend Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 46.

dd) Tathandlung

dd1) Unrichtige Wiedergabe (Var. 1)

 

Tz. 34

Die Verhältnisse einer KapGes sind unrichtig wiedergegeben (Verletzung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit), wenn die Darstellung den objektiven Gegebenheiten nicht entspricht,...

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