a) Überblick

 

Tz. 208

Die §§ 335, 335a HGB dienen der Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung (indirekt auch der Aufstellung und Prüfung); sie haben eine hohe praktische Bedeutung (vgl. Tz. 212). Übergeordnetes Ziel ist es auch hier, im Interesse eines transparenten Wirtschaftsverkehrs einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass KapGes nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften (vgl. Tz. 1). Mittel ist das Ordnungsgeld als Beugemaßnahme und strafähnliche Sanktion, die an sich unterhalb von Geldstrafe und Bußgeld angesiedelt ist. Das Ordnungsgeld (anders als ein Zwangsgeld) wird auch im Fall der nachträglichen Pflichterfüllung nicht aufgehoben (§ 335 Abs. 4 Satz 2 HGB);[237] es weist also (anders als die bloße Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB)[238] repressive Elemente auf.[239] Die Maßnahmen müssen damit u. a. den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheits- und Analogiegebots) genügen;[240] darüber hinaus vgl. Tz. 218.

[237] Siehe dazu auch BVerfG v. 11.03.2009, 1 BvR 3412/08, NJW 2009, 2588.
[239] Dannecker/Kern, in: GroßKo-HGB, § 335 HGB Rn. 12; Waßmer, in: MüKo-BilR, Vor § 331–335b HGB Rn. 33; a. A. Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 335 HGB Rn. 16.
[240] BVerfG v. 09.01.2014, BvR 299/13, NJW 2014, 1431; vgl. auch Kießling, Das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung von Jahresabschluss­publizitäts­pflichten gemäß § 355 HGB, Baden-Baden 2014, 239 ff.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 209

Allgemein zur Geschichte des Bilanzstrafrechts vgl. Tz. 4 ff. § 335 HGB wurde, nachdem der EuGH das alte Zwangsgeldverfahren (das nur auf Antrag von Gläubigern, Gesellschaftern oder dem Betriebsrat eingeleitet wurde) in drei Entscheidungen für unzureichend erachtet hatte,[241] durch das KapCoRiLiG v. 24.02.2000 und nochmals grundlegend durch das EHUG v. 10.11.2006 neu gefasst.[242] Ursprünglich war vorgesehen, die Nichtoffenlegung als Bußgeldtatbestand auszugestalten, wovon auf Anregung des Bundesrats aber wieder Abstand genommen wurde, da das Ordnungsgeldverfahren als milderes Mittel angesehen wurde.[243] Zur Durchsetzung der Publizitätspflicht wurde das Verfahren aber von nun an von Amts wegen betrieben, die Zuständigkeit beim Bundesamt für Justiz konzentriert. Der elektronische Bundesanzeiger ist seitdem das zentrale Veröffentlichungsorgan. Weitere jüngere Änderungen ergaben sich durch das ÄndG vom 04.10.2013, u. a. mit einer größenabhängigen Staffelung des festzusetzenden Ordnungsgeldes und neuen Verfahrensregeln unter Schaffung von § 335a HGB.[244] Zuletzt wurden die Ordnungsgeldrahmen für kapitalmarktorientierte Unternehmen zunächst moderat im Wege des Kleinanlegerschutzgesetzes v. 03.07.2015[245] auf 250.000 EUR, dann im Wege des Gesetztes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie v. 01.10.2015[246] nochmals erheblich erhöht (§ 335 Abs. 1a HGB), ohne dass vorher ein echtes Vollzugsdefizit zu verzeichnen war. Nunmehr liegt der Höchstbetrag für kapitalmarktorientierte Unternehmen bei 10 Mio. EUR, 5 % des Jahresgesamtumsatzes oder den zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wurde, je nachdem welcher Betrag höher ausfällt. Ferner gelten unterschiedliche Rahmen für natürliche und juristische Personen.

[242] Ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte Dannecker/Kern, in: GroßKo-HGB, § 335 HGB Rn. 4 ff.
[243] BT-Drucks. 16/2781, 82.
[244] Dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1 (5 ff.); Schülke, NZG 2013, 1375.
[245] BGBl. 2015 I, 1114.
[246] BGBl. 2015 I, 2029; dazu Blöink/Kumm, BB 2015, 1515.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 210

§ 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gilt unmittelbar für KapGes mit Sitz in Deutschland; insoweit gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 22) entsprechend. Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber über § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB betrifft inländische Zweigniederlassungen von KapGes mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat.

 

Tz. 211

Durch §§ 340o, 341o, 341p HGB wird die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtsformunabhängig um Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erweitert. Weitere Verweisungen finden sich in § 21 PublG für bestimmte Großunternehmen, die trotzdem z. B. als Einzelkaufmann oder reine Personenhandelsgesellschaft geführt werden, sowie in den §§ 45 Abs. 3 Satz 3, 123 Abs. 1 Satz 2, 160 Abs. 2 KAGB für bestimmte Investmentgesellschaften und in § 6c Abs. 1 EnWG für Energieversorgungsunternehmen. Der ebenfalls parallel ausgestaltete § 341y HGB dient bei Unternehmen des Rohstoffsektors (vgl. Tz. 167) der Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung eines erforderlic...

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