a) Überblick

 

Tz. 118

§ 333 HGB schützt das geprüfte Unternehmen vor der Preisgabe und der Verwertung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen oder Beschäftigte einer Prüfstelle nach § 342b Abs. 1 HGB. Die Vorschrift korrespondiert mit den handelsrechtlichen (§§ 323 Abs. 1 Satz 1, 342c Abs. 1 Satz 1, 3 HGB) und berufsrechtlichen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 50 WPO und §§ 9, 10 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) Verschwiegenheitspflichten.[168]Geschütztes Rechtsgut ist das Geheimhaltungsinteresse der KapGes, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB), der gemeinsam geführten Unternehmen (§ 310 HGB) oder assoziierten Unternehmen (§ 311 HGB), jedoch nicht die Interessen mittelbar Betroffener (z. B. Gesellschaftsgläubiger, Arbeitnehmer) oder gar der Allgemeinheit. Dies folgt aus dem exklusiven Strafantragsrecht der KapGes in § 333 Abs. 3 HGB.[169] Dieses schränkt zwar die Bedeutung der Vorschrift für die strafrechtliche Verfolgungspraxis ein, mindert aber nicht die Wichtigkeit der Strafan­drohung im Innenverhältnis zwischen KapGes und Abschlussprüfer.[170]

[168] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 1.
[169] Janssen, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 333 HGB Rn. 4.
[170] Janssen, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 333 HGB Rn. 9 ff.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 119

Zur Geschichte des Bilanzstrafrechts allgemein vgl. Tz. 4 ff. Die Vorschrift wurde bereits durch das BiRiLiG vom 19.12.1985 (vgl. Tz. 4 f.) in das HGB eingefügt und durch das BilReG vom 04.12.2004 sowie durch das BilKoG vom 15.12.2004 erweitert; insbesondere wurde der Täterkreis auf die Beschäftigten der Prüfstelle (§ 342b Abs. 1 HGB) ausgeweitet.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 120

Die Strafvorschrift des § 333 HGB gilt wie § 331 HGB grundsätzlich nur für Prüfungen bei KapGes und mit ihr verbundener Unternehmen (vgl. Tz. 22). Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber auch hier über § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.) in den Schutzbereich einbezogen. Jeweils unabhängig von der jeweiligen Rechtsform erfassen §§ 340m Satz 1, 341m Satz 1 HGB zudem Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsinstitute, insbes. genossen­schaftliche Banken und Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.

 

Tz. 121

Erfasst sind nur Gesellschaftsgeheimnisse und Erkenntnisse aus Pflichtprüfungen (näher vgl. Tz. 130). In anderen als den genannten Fällen greifen jedoch § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AktG, § 151 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GenG, § 19 Abs. 1, 2 PublG oder § 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UmwG sowie §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, 204 StGB.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 122

Die kriminalpolitische Bedeutung der Vorschrift erscheint gering (allg. zum Bilanzstrafrecht vgl. Tz. 7). Es finden sich keine veröffentlichten Entscheidungen. Speziell bei § 333 HGB dürfte eine wesentliche Rolle spielen, dass es sich bei der Vorschrift um ein Antragsdelikt handelt. Erfahrungsgemäß sind die geschädigten Gesellschaften bei der Stellung eines Strafantrages äußerst zurückhaltend,[171] da ein Ermittlungsverfahren immer auch mit einer gewissen Rufschädigung für das Unternehmen einhergeht. Dennoch erscheint diese Beschränkung sachgerecht, da ausschließlich die Interessen der Unternehmen betroffen sind. So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geheimnisse in einem Strafverfahren erst recht Publizität erfahren würden. Die Dispositionsbefugnis sollte insoweit allein beim Betroffenen verbleiben.[172]

[171] Dannecker, in: GroßKo-HGB, Vor § 331 HGB Rn. 98.
[172] Vgl. Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden 2013, § 205 StGB Rn. 2.

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