Tz. 58

Ausgehend von einer fehlerhaften Bilanz statuiert § 172 Abs.  4 Satz 1 HGB das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, wenn ihm entsprechend Gewinnanteile zugewiesen werden. § 172 Abs.  5 HGB lässt diese Haftung bei doppelter Gutgläubigkeit beiseite: Der Kommanditist und der mit Aufstellung befasste Gesellschafter bzw. GmbH-Geschäftsführer müssen redlich sein.[198] Das ist für die kapitalistische KG umstritten;[199] z. T. wird die Anwendung von § 62 Abs.  1 AktG vorgeschlagen.[200] Wendet man § 256 AktG an, stünde wiederum das Problem zur Debatte, ob nach einer Heilung auch bei Bösgläubigkeit des Kommanditisten § 172 Abs.  4 HGB überhaupt noch angewendet werden kann. Weil es anders als im GmbH-Recht keines Gewinnverwendungsbeschlusses und keiner Ausschüttung bedarf, wird man § 172 Abs.  4 HGB nunmehr ablehnen müssen.

 

Tz. 59

Umstritten ist, ob trotz der Einschlägigkeit von § 172 Abs.  5 HGB der Kommanditist einer Innenhaftung aus § 812 BGB hinsichtlich des zu viel bezogenen Gewinns unterworfen ist. Die besseren Gründe sprechen für eine derartige Haftung, insbesondere der Gedanke, dass der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter nur auf diese Weise die Masse der Gesellschaft auffüllen und seine persönlich unbeschränkte Haftung mindern kann.[201]

 

Tz. 60

Stille Gesellschafter haften unabhängig von der Einordnung der stillen Gesellschaft nicht nach außen.[202] Im Innenverhältnis sollte differenziert werden. Ein typisch stiller Gesellschafter entspricht nur einem Darlehensgläubiger, so dass § 812 BGB ihm gegenüber nicht angewendet werden kann, weil es sich um einen Kalkulationsirrtum des Kaufmannes handelt.[203] Hingegen ist beim atypisch stillen Gesellschafter § 812 BGB anwendbar, wenn er wie ein Kommanditist zu behandeln ist.[204]

[200] K. Schmidt, in: MüKo-HGB, §§ 171, 172 HGB Rn. 87.
[201] Ausführlich dazu Mylich, ZIP 2011, 2182 (2184); s. dort in Fn. 35 zur Lit., die das jeweils ohne Begründung annimmt; a. A. aber K. Schmidt, BB 1984, 1588 (1593).
[203] Mylich, ZIP 2011, 2182 (2184 f.).
[204] Mylich, ZIP 2011, 2182 (2185).

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