Tz. 63

Der Anhang gehört zum JA (§ 264 Abs.  1 Satz 1 HGB), sodass dessen Fehlen zur Nichtigkeit des JA führt.[211] Handelt es sich um eine prüfpflichtige Gesellschaft, dann ist der Anhang nicht geprüft worden, sodass der JA nicht geprüft worden ist und sogar unheilbare Nichtigkeit wegen § 256 Abs.  1 Nr. 2 AktG vorliegt. Ein vorhandener, aber fehlerhafter Anhang wird nicht zur Nichtigkeit des JA führen, auch wenn er für die Gläubiger unverständlich oder verwirrend gestaltet ist. Auch eine Anfechtung ist wegen § 257 Abs.  1 Satz 2 AktG ausgeschlossen.[212] Vorsätzliche Falschangaben im Anhang führen aber zur Anwendung von § 331 Nr. 1, Nr. 2 HGB zu Lasten von Geschäftsführer bzw. Vorstand[213] oder § 332 Abs.  1 HGB zu Lasten des Abschlussprüfers. Bei Pflichtverletzungen sind die erörterten Haftungstatbestände einschlägig.

[212] Hüffer, in: MüKo-AktG, § 256 AktG Rn. 11.
[213] Poelzig, in: MüKo-HGB, § 284 HGB Rn. 97.

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