Tz. 61
Ein Wirtschaftsprüfer kann als Prospektprüfer haften oder der Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn ihm fehlerhafte Prospektangaben zugerechnet werden können. Hingegen scheidet eine Haftung des Abschlussprüfers für den geprüften JA aus. Er ist kein Prospektverantwortlicher i. S. v. §§ 21, 22 WpPG, §§ 20, 21 VermAnlG. Auch wenn in den Wertpapierprospekt ein Bestätigungsvermerk nach fehlerhafter Abschlussprüfung aufgenommen worden ist, haftet der Abschlussprüfer nicht als Prospektverantwortlicher.[205]
Tz. 62
Der Bundesgerichtshof hat den Wirtschaftsprüfer einer Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unterworfen, wenn er ein falsches Testat zur Gewinnprognose nach § 7 WpPG i. V. m. Art. 3 und Anh. I Nr. 13.2 der VO (EG) 809/2004 abgibt.[206] Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Summenbegrenzung gem. § 323 HGB nicht einschlägig sein, weil es sich nicht um eine handelsrechtliche Pflichtprüfung handele.[207] Die Kritik weist darauf hin, dass eine kapitalmarktrechtliche Pflichtprüfung zu den Gewinnprognosen konzeptionell vergleichbar sei.[208] Für Altfälle wird außerdem darauf hingewiesen, dass durch die Einbeziehung in den Prüfungsvertrag auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird, was einen Widerspruch zu § 47 Abs. 2 BörsG a. F. darstellt.[209] Für Fälle seit Geltung des § 25 Abs. 2 WpPG löst sich (angeblich) dieser Widerspruch auf, weil die Neufassung des Wortlauts für weitergehende Ansprüche von der Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit absieht.[210] Gleichwohl ist das Ergebnis zweifelhaft: Würde man den Wirtschaftsprüfer für einen Prospektverantwortlichen halten und aufgrund dieses Umstands eine Einbeziehung in den Vertrag über die Prüfung zur Gewinnprognose ablehnen (Anleger werden ja auch nicht aus Gründen der Schutzwirkung in den Vertrag anderer Prospektverantwortlicher mit der Gesellschaft einbezogen), würde die Haftungsbeschränkung gem. § 23 Abs. 1 WpPG (entspricht § 45 Abs. 1 BörsG a. F.) eingreifen.
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