Tz. 34

Der Anspruch verjährt gem. §§ 195, 199 Abs.  1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nach drei Jahren, gerechnet vom Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat bzw. unter besonderer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Kenntnis nicht erlangt hat.[103] Es gelten die allgemeinen Regelungen. Nicht ganz klar ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Das kann zum einen die Abgabe des Prüfungsberichts sein. Mit Recht wird dieser Zeitpunkt abgelehnt, weil dann bereits die bloße Vermögensgefährdung zur Anspruchsentstehung führen würde.[104] Es kommt somit auf den Schadenseintritt an. Der Anspruch entsteht – und die Verjährung kann beginnen – bei Eintritt des ersten Schadens. Beruhen mehrere Schadensfolgen auf einem Verhalten, gilt das Prinzip der Schadenseinheit, wenn die Schäden vorhersehbar sind.[105] Das wird man bei allen Schadensfolgen nach einer fehlerhaften Prüfung annehmen können.[106] Bei mehreren Pflichtverletzungen kann jedoch die Anspruchsentstehung auf die zuletzt bekannt gewordene Pflichtverletzung gestützt werden.[107] Bislang – soweit ersichtlich[108] – nicht diskutiert worden ist die Frage, ob mehrere Fehler eines Abschlussprüfers auch zur unterschiedlichen Anspruchsentstehung führen können. Weil jeder Fehler von unterschiedlichem Gewicht und mit unterschiedlichen Auswirkungen behaftet sein kann, muss auch hier gelten, dass es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des einzelnen gerügten Fehlers ankommt.

 

BEISPIEL

Der im März 02 aufgestellte und im April 02 geprüfte JA der G-GmbH für das Jahr 01 stellt sich im November aufgrund eines Ansatzfehlers als nichtig gem. § 256 Abs.  5 Satz 1 Nr. 1 AktG heraus. Die G-GmbH weiß zu diesem Zeitpunkt auch, dass der Abschlussprüfer fehlerhaft geprüft hat. Im Februar 03 wird der JA erneut aufgestellt und geprüft. Dabei wird entdeckt, dass weitere Wertansätze korrigiert werden müssen, die ebenfalls im früheren JA fehlerhaft dargestellt worden sind. Auch das beruhte auf schuldhaft fehlerhafter Prüfung durch den Abschlussprüfer. Ein Schadensersatzanspruch mit Blick auf die umsonst aufgewendeten Kosten für die erste Abschlussprüfung ist im November 02 entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt klar war, dass die Kosten für die erstmalige Aufstellung des JA umsonst gewesen sind. Der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.05. Kann man aber als Maßstab die weitere Pflichtverletzung von anderen fehlerhaften Wertansätzen nehmen, dann kann man den Verjährungsbeginn frühestens auf Februar 03 legen, so dass Ablauf am 31.12.06 wäre.

Es ist aber zu beachten, dass nicht jeder Schadensposten kausal mit jedem Fehler verknüpft ist. Führte im obigen Beispiel der zuerst entdeckte Ansatzfehler zu einem zu hohen Ausweis in Höhe von 200.000 EUR, die unter Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgeschüttet worden sind, und die später entdeckten Ansatzfehler zu einem zu hohen Ausweis in Höhe von 40.000 EUR, die unter Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgeschüttet worden sind, kann nach dem 31.12.05 nur noch die letztere Summe geltend gemacht werden, so sie vom Gesellschafter trotz § 31 GmbHG nicht zu erlangen ist.

[103] Bormann/Greulich, in: MüKo-BilR, § 323 HGB Rn. 127; Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 81.
[104] Bormann/Greulich, in: MüKo-BilR, § 323 HGB Rn. 127; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 141.
[105] Zur Schadenseinheit s. Grothe, in: MüKo-BGB, § 194 BGB Rn. 9.
[106] I. Erg. auch so ADS, § 323 HGB Rn. 167; Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 99.
[108] Im Ansatz aber (wie vorliegend) Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge